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Deutsche Post Dialog Marketing und Lettershop Verfahren

Unerwünschte Werbung ist durch Erwägungsgrund 47 DSGVO de facto rechtmässig


Wer sich wundert, warum er z.B. nach einem Umzug, einer Heirat, einer Gewerbeanmeldung, usw. plötzlich aus allen Richtungen unerwünschte Post bekommt, dem sei gesagt: Das ist rechtens! 


Stand 2020 besteht die einzige wirksame Massnahme, rechtmässige (!) unerwünschte Werbung zu verhindern, darin, sich in die Robinsonliste einzutragen. Damit steht fest, dass unerwünschte Werbung nicht grundsätzlich verboten ist. Das Folgende ist vereinfacht dargestellt, um das Wesentliche deutlich hervortreten zu lassen. Erwaegungsgrund 47


Manche Unternehmen haben Sonderrechte, was den Umgang mit Adressen und anderen personenbezogenen Daten angeht. Zum Beispiel die Deutsche Post.

Der Vertreiber eines Produktes X hat einen Werbeprospekt zusammengestellt, wendet sich an die Post, und sagt: Schick das bitte an 100.000 Haushalte, welche die Kriterien A, B und C erfüllen.

Die Post kassiert dafür Geld, und schickt den Prospekt an 100.000 Haushalte.

Dieses Verfahren trägt den blumigen Namen "Lettershop Verfahren", und das Ganze nennt sich kaum weniger blumig "Dialogmarketing".

Wenn man bedenkt, welche Daten die Post von einem hat, dann kann man sich vorstellen, wie einträglich dieses Geschäft ist. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass solche Werbung, würde sie tatsächlich gewollt werden, trotzdem meistens unpassend ist.


Die Deutsche Post orientiert sich immerhin an der Robinson Liste, d.h., als Endverbraucher kann man diese unerwünschte Werbung tatsächlich unterbinden, indem man sich in diese Liste einträgt.

Doch Vorsicht ist angeraten bei Änderung von Lebensumständen. Beispiel: Frau Müller ist in die Robinsonliste eingetragen und bekommt deshalb keine Werbung. Nun heiratet sie Herrn Meier. Die jetzige Frau Meier ist eine neue Identität, also nicht Bestandteil der Robinsonliste, und bekommt demnach wieder Werbung zugeschickt.

Das Fatale an der Sache ist, dass der genervte Endverbraucher sich naturgemäss an den Hersteller des Werbeprospektes wendet, der dann - rechtskonform- zu verstehen gibt, dass das nicht seine Schuld sei.


Das Bild ist ein Auszug der Antwort von der Post, durch die der Verfasser auf diesen unsäglichen Zustand aufmerksam geworden ist. Das Stichwort heisst Erwägungsgrund 47 DSGVO, der bestimmten Unternehmen gestattet, mit der massenhaften Verwertung von Kundenadressen Geld zu verdienen.


Datenschutzhinweise
Mai 2020