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ISO 9001:2015
8
Betrieb des Unternehmens
8.3
Entwicklung von Produkten 
8.3.1
Grundlegendes

Das Unternehmen muss einen angemessenen (im Hinblick auf die nachgelagerte Produktion) Entwicklungsprozess festlegen, einführen und aufrecht erhalten.

Die Anforderungen des gesamten Kapitels 8.3 gelten für Firmen, die selbst entwickeln.

Anmerkungen:

Das Unternehmen kann für seinen Entwicklungsprozess auch die Anforderungen aus Kapitel 8.5 anwenden (Produktion und Dienstleistungserbringung).

Speziell bei Dienstleistungen kann unter „Entwicklung“ der gesamte Dienstleistungserbringungsprozess verstanden werden. Das Unternehmen kann in diesem Fall die Anforderungen aus den Kapiteln 8.3 und 8.5 gemeinsam adressieren, da der Unterschied zwischen Entwicklung und Erbringung hier verschmilzt.


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