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ISO 9001:2015
10
(Stetige) Verbesserung des QMS
10.2
Umgang mit Fehlern, Korrekturmassnahmen
10.2.1 und
10.2.2
(Keine Kapitelüberschriften vorhanden)

Dieser Abschnitt lässt dem Unternehmen relativ viel Ermessensspielraum.

10.2.1:
Bei Auftreten einer Nichtkonformität – die ISO 9001:2015 hebt hier explizit solche hervor, die auf Beschwerden beruhen – muss die Firma
- in irgend einer Weise darauf reagieren,
- mit den Folgen umgehen.
(Der Normtext ist hier tatsächlich so unspezifisch)

Wann immer das
Unternehmen Korrekturmassnahmen einleitet, dann müssen sie den Auswirkungen der Nichtkonformitäten angemessen sein.

Wenn anwendbar, muss es Massnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität unter Kontrolle zu bekommen und /oder abzustellen.

Die ISO 9001:2015 räumt ein, dass
- die Ursachen von  Nichtkonformitäten nicht immer beseitigt werden können, und
- durch Korrekturmassnahmen die Wahrscheinlichkleit des Wiedervorkommens auf ein annehmbares Mass gesenkt werden kann.

Das Unternehmen muss ermitteln, inwieweit es notwendig ist, die Ursachen der Nichtkonformität so zu beseitigen, dass die Nichtkonformität nicht wieder oder woanders auftreten kann.
Konkret wird gefordert: 

- Die Nichtkonformität überprüfen,
- Ursachen ermitteln („mögliche“ fehlt hier)
- herausfinden, ob ähnlich gelagerte Nichtkonformitäten bereits vorgekommen sind
- herausfinden, ob ähnlich gelagerte Nichtkonformitäten möglicherweise vorkommen können
- notwendige Massnahmen einleiten,
- Wirksamkeit jeder eingeleiteten Massnahme überprüfen,
- Wenn notwendig, Änderungen am QMS vornehmen,
- Wenn notwendig, die in der Vergangenheit ermittelten Risiken und Chancen aktualisieren.

10.2.2:
Das Unternehmen muss dokumentierte Information aufbewahren über
- Art der Nichtkonformitäten,
- alle unternommenen Korrekturmassnahmen,
- Ergebnisse aller Korrekturmassnahmen


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