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ISO 9001:2015
8
Betrieb des Unternehmens
8.7
Wenn Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen schief gehen
8.7.1 und 8.7.2
(Keine Kapitelüberschriften vorhanden)

Auch (oder erst recht) nichtkonforme Produkte müssen stets unter Kontrolle bleiben, insbesondere um deren unbeabsichtigte Weiterverwendung / Lieferung etc. zu verhindern.

Unabhängig davon, wann eine Nichtkonformität festgestellt wird, also ggfs. auch nach der Lieferung / Dienstleistungserbringung, muss das Unternehmen angemessene Korrekturmassnahmen anwenden. Angemessenheit hängt ab von
- Art der  Nichtkonformität,
- möglichen Auswirkungen.

Soweit anwendbar, versteht die ISO 9001:2015 unter Korrekturmassnahmen folgendes:

- den Kunden informieren,
- Autorisierte Sonderfreigabe, ggfs mit Zugeständnissen.
- Verwahrung, Rücksendung, Sonderbehandlung, Abbruch der Dienstleistung etc.,
- Korrektur im eigentlichen Sinn, also Herstellung der Konformität,

Bei Korrekturen im eigentlichen Sinn muss danach die Konformität mit den Anforderungen nachgewiesen werden. 

Das Unternehmen muss in Bezug auf nichtkonforme Produkte dokumentierte Information aufbewahren, die folgende Informationen beinhaltet:
- Informationen über die Nichtkonformität an sich, 
- unternommene Massnahmen,
- Einschränkungen, Zugeständnisse,
- Autorität / Person, die relevante Entscheidungen getroffen hat.


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